Petition an den Deutschen Bundestag

Ergebnis des Petitionsverfahrens

Der Petitionsausschuss hat am 20.05.21 beschlossen die Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Was bedeutet das?

Der Petitionsausschuss erlässt keine Gesetze oder Regelungen, sondern bewertet zunächst einmal die Eingaben der Bürger. In unserem Fall wurde der Wunsch nach einem pfändungssicheren AV-Depot als so relevant erachtet, dass er den Petitionsausschuss passiert und dem Parlament als Gesetzgeber zur Informationen weitergereicht wurde.

Das ist ein ERFOLG und realistisch gesehen, zum Ende der Legislaturperiode 2017-2021 das denkbar beste Ergebnis!

Wieso das? Nun, die Regierungszeit neigte sich dem Ende entgegen und in der verbleibenden Zeit war es sicher nicht möglich, dass die Regierung eine neue Gesetzesinitiative zur Altervorsorge startet. Eine Überweisung an die Regierung macht daher nur bedingt Sinn. Daher liegt sie bei den Fraktionen des neuen Bundestages genau richtig.

In der neuen Legislaturperiode ab Oktober 2021 wird sich der Bundestag mit dem Thema Altersvorsorge auseinandersetzen müssen. Die Entwicklungen der Demographie und der Rentenkassen machen dies unvermeidbar. Das Thema wurde deshalb bereits im Wahlkampf und in den Wahlprogrammen aufgegriffen.

In dieser parlamentarischen Diskussion wird der Vorschlag für das AV-Depot folglich mit auf dem Tisch liegen. Da das AV-Depot immer als zusätzliche Option für die private Säule der Vorsorge gedacht ist, die unabhängig und neben anderen Lösungen existieren kann, sind die Chancen für die Einführung des AV-Depot nicht gering.

Erläuterung der Entscheidung im Detail

Im Beschluss des Ausschusses wird eine Stellungnahme des Bundesministerium der Finanzen (BMF) zitiert. Demnach weist das BMF verklausuliert darauf hin, dass man bereits pfändungssicher in ETFs anlegen könnte, wenn man entsprechende Verträge abschließen würde. Das bedeutet konkret den Abschluss von Versicherungsverträgen. Darüber hinaus sei der Gläubigerschutzschutz zu beachten.

Insofern hat das SPD-geführte BMF das zentrale Anliegen der Petition, in Eigenregie und vor allen Dingen kostengünstig für das Alter vorsorgen zu können, schlichtweg ignoriert. Stattdessen wurde erneut auf die priviligierten Versicherungs-Lösungen verwiesen.

Offenbar wurde aber trotzdem mit der Mehrheit (höchstwahrscheinlich der großen Koalition aus CDU/CSU und SPD) beschlossen, die Petition an den Bundestag zur Kenntnis weiterzuleiten. Die FDP hatte dafür plädiert, die Petition zusätzlich an die Regierung als Arbeitsmaterial für eine grundsätzliche Reform der Altersvorsorge zu übergeben. Die Grünen hatten beantragt, die Petition ohne weitere Maßnahmen zu schließen. Zu den Positionen von AFD und Linke sind keine Informationen vorhanden.


Wortlaut der Petition

Einführung eines Altersvorsorge-Wertpapierdepots vom 25.06.2020

Text der Petition

Mit der Petition wird ein Gesetz zur Einführung eines Altersvorsorge-Wertpapierdepots als dritte private Säule der Altersvorsorge gefordert.

Begründung

Ein Altersvorsorge-Wertpapierdepot (kurz: AV-Depot) besitzt folgende Eigenschaften:

  1. Das AV-Depot ist eine Kombination aus Verrechnungskonto und Wertpapierdepot bei einer Bank oder vergleichbarem, durch die BAFIN regulierten Finanzinstitut. Der Inhaber ist eine einzelne natürliche Person.
  2. Bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters oder vergleichbaren Ruhestandsregelungen des Inhabers sind nur Einzahlungen möglich. Danach sind Entnahmen aus dem AV-Depot erlaubt.
  3. Das AV-Depot ist pfändungssicher, insolvenzgeschützt, vererbbar, nicht beleihbar und vollständig ein Schonvermögen in der Sozialgesetzgebung.
  4. Das AV-Depot ist auf andere Finanzinstitute übertragbar.
  5. Als Anlageinstrumente sind alle für Privatanleger geeigneten Wertpapiere entsprechend der MiFiD II Richtlinie zulässig und der Depot-Inhaber kann innerhalb des AV-Depots jederzeit Anlagen umschichten.

Alle Bürger sind seitens des Gesetzgebers und der Bundesregierung aufgefordert, eine private Altersvorsorge zu betreiben. Die große Mehrheit unabhängiger Beratungsinstitutionen empfiehlt den Verbrauchern dazu möglichst breit gestreute ETF-Sparpläne, um eine adäquate Rendite bei geringstmöglichen Kosten der Geldanlage zu erzielen. Mit zunehmendem Alter wird empfohlen, die Anlage von Aktien in festverzinsliche Anleihen umzuschichten. Diese Empfehlung gilt in der aktuell anhaltenden Nullzinsphase umso mehr, da Kosten zum wesentlichen Rendite-Faktor geworden sind. Trotz dieser wissenschaftlich anerkannten und von vielen Verbrauchern bereits umgesetzten Empfehlung ist ein Wertpapierdepot laut Gesetz aber keine Altersvorsorge sondern ein liquides Vermögen. Insofern ist diese Form der Vorsorge im Gegensatz zu anderen Formen nicht vor den oftmals unverschuldeten Unwägbarkeiten des Lebens, wie längere Arbeitslosigkeit, Insolvenz, Haftung, etc. geschützt. Die Übertragbarkeit des AV-Depots auf andere Finanzinstitute stellt sicher, dass der Inhaber nicht nachträglich in eine ansteigende Kostenspirale durch Gebühren des Finanzinstituts geraten kann. Durch die bereits bestehenden Mechanismen der europäische Finanzmarkt-Richtlinie MiFiD II ist zudem sichergestellt, dass der Inhaber nur solche Wertpapiere erwirbt, die seinen Anlagezielen und Kenntnissen entsprechen. Daher wird der Bundestag aufgefordert das AV-Depot zu beschließen, als Altersvorsorge-Form anzuerkennen und einem Pfändungsschutz zu unterstellen.

Zur Abgrenzung sei ausdrücklich erwähnt, dass mit dieser Petition keine Wünsche nach steuerlichen Neuregelungen oder staatlicher Förderung verbunden sind. Der Gesetzgeber mag darüber frei und anderweitig befinden.


So lief das Petitionsverfahren:

Wir sind beim finalen Schritt 5 angekommen.

  1. Prüfung und Freigabe zur Mitzeichnung durch den Petitionsausschuss vom 25.06.20 bis zum 25.08.20.
  2. Die Petition wurde vom 26.08.20 bis 23.09.20 öffentlich zum Mitzeichnen auf der online Plattform des Bundestages ausgeschrieben und erreichte 6081 Mitzeichner.
    Damit ist das Quorum nicht erfüllt und es wird keine öffentliche Anhörung des Petenten im Ausschuss geben. Nichtsdestotrotz ist und bleibt die Petition Gegenstand eines Petitionsverfahrens.
  3. Seitens des Ausschussdienstes werden nun zunächst zwei Berichterstatter ernannt und ggfs. Stellungnahmen anderer Ausschüsse oder Ministerien eingeholt. Ziel ist eine sogenannte Sachaufklärung. Diese wird in diesem Fall wahrscheinlich umfangreich sein, weil viele Gesetzgebungsbereiche betroffen sind (Arbeit und Soziales, Finanzen, Wirtschaft). Bei den Berichterstattern handelt es sich um Abgeordnete des Parlaments, die i.d.R. Mitglieder des Petitionsausschusses sind. Einer wird von der Regierungskoalition gestellt und der andere von der Opposition. Berichterstatter kann man als Anwälte einer Petition verstehen, die die Petition schließlich im Petitionsausschuss vertreten.
  4. Nachdem alle notwendigen Stellungnahmen und Sachverhalte zusammengetragen sind, wird der Petitionsausschuss in einer Sitzung die Petition diskutieren und darüber abstimmen. Wie in allen Ausschüssen gelten die Mehrheitsverhältnisse im Parlament.
  5. Als Entscheidung können dabei im Wesentlichen verschiedene Varianten von folgenden Szenarien herauskommen:
    • Übergabe an die Regierung zur Berücksichtigung
    • Übergabe an das Parlament für eine Gesetzesinitiative
    • Abschluss der Petition ohne weitere Maßnahmen.

Regelung des Petitions-Verfahrens im Detail.