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Versicherungen unterliegen einem Emittentenrisiko

Alle anerkannten privaten Altersvorsorge-Produkte sind Versicherungen. Für diese gilt grundsätzlich, dass im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) § 314 Abs. 1 Satz 1 und 2 die eingezahlten Vermögen der Versicherten zur Sanierung einer Versicherung bei drohender Insolvenz herangezogen werden. Weiterhin kann ein Auszahlungsverbot erfolgen, wobei die Versicherten verpflichtet sind weiter einzuzahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge in sogenannten Sondervermögen verwaltet werden oder nicht. Offensichtlich gehören die Sondervermögen de facto also den Versicherungen und nicht den Versicherten. Formal wird damit eine Insolvenz ausgeschlossen. Das Ergebnis ist aber für den Versicherten das gleiche. Siehe:

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Einzelfrage zum Versicherungsaufsichtsgesetz

Bund der Versicherten: Ein Viertel der Lebensversicherer ist angezählt

Gerd Kommer Invest: Die kapitalbildende Lebensversicherung – ein deutscher Irrweg

Marc Friedrich YouTube: Lebensversicherung jetzt verkaufen? (VAG §314)

Manager-Magazin: Lebensversicherer-Pleiten kaum noch abzuwenden

Manager-Magazin: 2021 – das Jahr der Zombieversicherer

Ein Wertpapierdepot bei einer Bank ist dagegen ein echtes Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetz (KAG), das dem Depot-Besitzer gehört. Wird die Bank insolvent, bleibt er Besitzer und sein Depot fällt nicht unter die Insolvenzmasse.

Rürup-Versicherungen sind u.U. doch pfändbar.

Es gibt bereits richterliche Urteile die Rürup-Versicherungen gepfändet haben. Die Gesetzeslage ist komplex und lässt offensichtlich Spielräume für Pfändungen zu.

Capital: 7 Gründe gegen die Rürup‑Rente

Rürup-Renten-Vergleich: Anrechnung Rürup Rente ( Basisrente ) bei Pfändung & Insolvenz

Riester-Versicherungen lohnen sich selbst für Versicherer nicht mehr

Seit einigen Jahren, konkret seit der Nullzinsphase lohnen sich Riester-Produkte für Versicherer nicht mehr. In Folge haben zahlreiche Versicherungs-Unternehmen den Vertrieb ihre Riester-Versicherungen eingestellt. Hintergrund ist die in Riester-Verträgen gesetzlich eingebaute Garantie, dass man mindestens die eingezahlten Beträge zurück bekommt. Die Versicherer können unter dieser Bedingung, ihre eigene Marge=Kosten+Gewinn für die Produkte nicht mehr erwirtschaften. Natürlich geht kein Versicherer für seine Kunden hier ins Risiko und legt daher grundsätzlich alle Einzahlungen solange in risikolose Wertpapiere an, bis er zumindest seine Marge erwirtschaftet. Erst was darüber hinaus geht, kommt dann den Versicherten zu Gute. In der Nullzinsphase funktioniert dieses Geschäftsmodell offenbar nicht mehr. Wenn der Kunde das Rendite-Risiko in Form eines Fonds-gebundenen Riester-Vertrages übernimmt, kann die Versicherung ihre Marge weiter erwirtschaften. Daher wird diese Art von Riester-Verträgen weiter verkauft. Kommt es allerdings zu Markt-Einbrüchen, wie in der aktuellen Corona-Krise, funktionieren diese Verträge ebenfalls nicht mehr für die Versicherer. Es sollte offensichtlich sein, dass jeder Bürger besser eigenständig in einen ETF-Sparplan einzahlen kann, anstatt den gleichen Sparplan innerhalb eines Versicherungsmantels zu besparen. Die Kosten und der Gewinn der Versicherung kommt ihm dann selbst zu Gute.

Stern: Zinsschmelze weniger Garantiezins bei Lebensversicherungen